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§ 67 WAG (Klimscha)

Klimscha1. AuflJuli 2009

§ 67. (1) Die Betreiber eines MTF haben transparente und nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben insbesondere

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