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§ 61 WAG (Rabl)

RablOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 61. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, sobald er aufgrund dieses Bundesgesetzes eine Einstufung vorgenommen hat.

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