§ 42. (1) Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt -,