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§ 42 WAG (Graf)

GrafOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 42. (1) Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit

bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt -,

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