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§ 17 WAG (Kapfer/Resch)

Kapfer/ReschOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 17. (1) Ein Rechtsträger hat

Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden;dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;

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