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§ 6 WAG (Zahradnik)

Zahradnik1. AuflJuli 2009

§ 6. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, §§ 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11, § 78 Abs. 8 und 9 und § 96.

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