Spanien darf die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren und die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1993 galten.
1. Waffen
Keine Befreiung gibt es für die Einfuhr und den ig Erwerb von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät, soweit es sich nicht um Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe im Sinne der Nummern 11 und 12 des Anhangs X der Richtlinie handelt (EuGH 16. 9. 1999, C-414/97, Kommission/Spanien).Seite 7

