Abschnitt 2
Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft
nach dem 1. 1. 1978 beigetreten sind
Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten der 6. Richtlinie zur EU beitraten, können innerstaatliche Abweichungen zur Mehrwertsteuerrichtlinie (Besteuerung statt Steuerbefreiung, Steuerbefreiung statt Steuerpflicht – s Art 371) weiter anwenden. Diese Abweichungen wurden diesen Mitgliedstaaten aufgrund der Beitrittsverträge zugestanden und wurden nun aus Transparenzgründen in die MwStSystRL integriert. Für die Mitgliedstaaten des 1. Abschnittes fehlt aber eine Übernahme in die MwStSystRL, wodurch deren Ausnahmen weiterhin nicht allgemein transparent geregelt sind.