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Artikel 230 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger82. LfgOktober 2025

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder zu berichtigende Mehrwertsteuer nach Anwendung der Umrechnungsmethode nach Artikel 91 in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist.

1. Währung

126
Die Mehrwertsteuerbeträge sind in der Währung des Mitgliedstaates anzugeben, in dem der Leistungsort liegt.

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