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Artikel 221 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl72. LfgMärz 2023

(1) Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen vorschreiben, für andere als die in Artikel 220 Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine Rechnung gemäß den Vorgaben der Artikel 226 oder 226b auszustellen.

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