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Art 205 MwStSystRL (Berger/Toifl/Wakounig)

Berger82. LfgOktober 2025

In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.

1. Gesamtschuldnerische Haftung

1.1. Allgemeines

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Die Haftung nach Artikel 205 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Die Kriterien und Einschränkungen für die

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Anwendung dieser Regelung sowie die relevanten Diskriminierungsverbote ergeben sich aus der Rechtsprechung des EuGH und den Bestimmungen der Richtlinie:

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