In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
1. Gesamtschuldnerische Haftung
1.1. Allgemeines
Die Haftung nach Artikel 205 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Die Kriterien und Einschränkungen für dieSeite 33

