Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;