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Artikel 189 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger82. LfgOktober 2025

Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:

den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;

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