In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird;
