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Artikel 77 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger78. LfgOktober 2024

Bei der Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen im Sinne des Artikels 27 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Normalwert des betreffenden Umsatzes.

Art 27 und daher auch Art 77 sind optional für die Mitgliedstaaten.

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