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Art 15 MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger82. LfgOktober 2025

(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen.

(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:

bestimmte Rechte an Grundstücken;

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