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zu § 86 KFG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

§ 86. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder

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