§ 86. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn
die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder§ 86. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn
die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder