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zu § 81 KFG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

§ 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

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