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Anhang III zu NoVAR: Kraftfahrgesetz 1967 (Auszug) (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

Genehmigungsdatenbank

§ 30a Abs. 9a. Regelung der Zulassungssperre in der GDB

Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben können der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind. Diese Zulassungssperren können für einzelne Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugkategorien vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden wieder aufgehoben werden.

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