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zu § 8 NoVAG (Grabner/Sarnthein)

Grabner/Sarnthein1. AuflMärz 2009

Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs

 

§ 8. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (§ 6 Abs. 5) geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

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