§ 6a (1) Die gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO tief 2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
