1. ART DER GARANTIE
Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jeder Verpflichtung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, angemessen nachgekommen wird, und zwar in Form einer Garantie, Sicherheit, „Keep well“-Übereinkunft, „Monoline“-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen Verpflichtung (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Garantien“ zusammengefasst, wobei ihr Steller diesbezüglich als „Garantiegeber“ bezeichnet wird).