(1) Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Option in Anspruch, der zufolge er die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangt, aus der hervorgeht, dass der Prospekt oder der Basisprospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden und wo er erhältlich ist, so ist diese Mitteilung in einer Zeitung zu veröffentlichen, die den Anforderungen für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß Artikel 30 dieser Verordnung genügt.