(1) Die Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts in elektronischer Form im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der Richtlinie 2003/71/EG oder als ein zusätzliches Mittel der Verfügbarkeit hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
der Prospekt oder der Basisprospekt müssen bei Aufrufen der Website leicht zugänglich sein;