(1) Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument wird dem Publikum je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt hat, auf eine der gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie zulässigen Methoden im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zur Verfügung gestellt.