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Artikel 24 VO 809/2004

1. AuflJuni 2008

Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann selbst über den detaillierten Inhalt der Zusammenfassung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG des Prospekts oder des Basisprospekts befinden.

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