Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann selbst über den detaillierten Inhalt der Zusammenfassung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG des Prospekts oder des Basisprospekts befinden.