(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten und für die Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zuständig ist.
Für die Anwendung von Kapitel III kann ein Mitgliedstaat jedoch auch andere Verwaltungsbehörden benennen, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht erforderlich ist.