§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.