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§ 12 KMG (Russ)

Russ1. AuflJuni 2008

§ 12. (1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) zuzüglich der Beifügungen im Sinne des § 8 oder § 14 Z 2 und der Billigung durch die FMA zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle eine Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in diesem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Mindestunterfertigungen; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den Meldepflichtigen eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

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