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§ 9 KMG (Lorenz)

Lorenz1. AuflJuni 2008

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, wenn dies zur Abwehr schwerer Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes erforderlich ist, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung für die Dauer von längstens sechs Monaten zu bestimmen, daß

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