§ 6a. (1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.