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Anhang 1

Grundtner31. LfgJuni 2014

Fahrzeuge mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.

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