Fahrzeuge mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.
Fahrzeuge mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.
