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Artikel 20

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefaßtes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muß der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.

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