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3.12. Schülertransport-KennzeichnungsV (SchülerKV)

Grundtner31. LfgJuni 2014

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die näheren Bestimmungen über das Aussehen der bei Schülertransporten zu verwendenden Tafel festgelegt werden (Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung), BGBl 1994/792

Auf Grund des § 17 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

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