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3.5. Verordnung über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Polizei (DienstabzV)

Grundtner31. LfgJuni 2014

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Feber 1973 über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache, BGBl 1973/95

Auf Grund der §§ 94 Z. 2 und 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/1969 wird verordnet:

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