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3.4.1. Alkomatverordnung (AlkV) (Grundtner)

Grundtner41. LfgApril 2019

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Geräte

§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, eichfähig sind. Derzeit besitzt diese Eichfähigkeit folgendes Gerät:

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