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zu § 101 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 101. (1) [Teilnahmeverpflichtung] Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes bestraft oder ermahnt (§ 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) wurde, kann von der Behörde seines Hauptwohnsitz durch Bescheid zur Teilnahme an einem von ihr abzuhaltenden Verkehrsunterricht bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden verpflichtet werden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr insbesondere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen vermuten läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht beherrscht.

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