§ 98d. (1) [Verwendung der Geräte] 1Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. 2Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

