§ 94f. (1) [Anhörungspflicht vor Erlassung einer V] Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, anzuhören:
von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:die betroffene Gemeinde,