vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 81 StVO

Grundtner30. LfgFebruar 2014

§ 81. (1) [Aufsichtspflicht] Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte