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§§ 83-86 EisbKrV

Koller/Vergeiner47. LfgMärz 2024

Sicherung durch Bewachung

 

§ 83 (1) Die Armzeichen sind vom Bewachungsorgan im Sinne des § 37 StVO 1960 zu geben. Eine ausdrückliche Freigabe des Straßenverkehrs nach dem Befahren der Eisenbahnkreuzung durch das Schienenfahrzeug ist nicht erforderlich.

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