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§ 78 StVO (Salamon/Riccabona-Zecha)

Salamon/Riccabona-Zecha45. LfgMai 2023

§ 78 Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowieden Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

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