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§ 55 StVO (Riccabona-Zecha)

Riccabona-Zecha49. LfgJuli 2025

E. Verkehrsleiteinrichtungen

 

§ 55 (1) [Bodenmarkierungen – Allg] 1.1Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; 1.2sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

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