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§ 28 StVO (Koller/Riccabona-Zecha)

Koller/Riccabona-Zecha47. LfgMärz 2024

§ 28 (1) [Geltung von Vorschriften] Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.

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