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§ 21 StVO (Koller )

Koller45. LfgMai 2023

§ 21 (1) [Nicht jäh und überraschend] Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.

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