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§ 11 StVO (Vergeiner)

Vergeiner45. LfgMai 2023

§ 11 (1) [Keine Gefährdung oder Behinderung] Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

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