vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 KfzStG (Novak/Schneider)

Novak/Schneider93. LfgAugust 2022

§ 9 (1) 11Zuletzt idF des BG BGBl I/2019/103. Zur Änderung des Abs 2 bemerken die EB:
„Die Systematik der Kraftfahrzeugsteuer soll schrittweise auf die aktuelle Einteilung der Kraftfahrzeuge gem. § 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, umgestellt werden. Dadurch soll der Vollzug vereinfacht, Zweifelsfragen beseitigt und Rechtssicherheit hergestellt werden. Es soll dadurch aber zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen. Die Anpassung der Befreiungsbestimmungen erfolgt unter diesem Gesichtspunkt. Die Formulierung betreffend Kraftfahrzeuge, denen ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, soll an das Kraftfahrrecht angeglichen werden. Es ergibt sich dadurch keine inhaltliche Änderung.“
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte