§ 5 (1) 11Zur Änderung des Abs 1 durch das BG BGBl I/2019/103 bemerken die EB:
„Die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz werden analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer (siehe Artikel 7) für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht neu geregelt.“
Zur Änderung des Abs 1 Z 2 lit a durch das BG BGBl I/2022/108 bemerken die EB-KfzStG:
„Nach derzeitiger Rechtslage werden Wohnmobile, je nach Höhe ihres Gewichtes und der damit zusammenhängenden Verpflichtung den CO2-Ausstoß nach dem WLTP Messverfahren zu ermitteln, unterschiedlich besteuert. Je nach Ausgestaltung und dahinterliegender kraftfahrrechtlicher Einstufung, die auch durch den Fahrzeughersteller gestaltet werden kann, kommt ein unterschiedliches Ausmaß der Besteuerung zustande. Um die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für Wohnmobile zu vereinheitlichen und Gestaltungen zu vermeiden, soll die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b und somit unabhängig davon, ob ein CO2-Wert nach WLTP vorliegt, bemessen werden. Dies gilt ausschließlich für Wohnmobile, bei denen ein Basisfahrzeug der Klasse N mit einem Wohnmobilaufbau vervollständigt wird. Dadurch wird auch ein Gleichklang mit anderen technisch gleichartigen leichten Nutzfahrzeugen der Klasse N sichergestellt. Es ist zu beachten, dass die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953 nachbilden und für die Kraftfahrzeugsteuer allenfalls im Rahmen der widerrechtlichen Verwendung zur Anwendung kommen.“Die Steuer beträgt je Monat bei

