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Memorandum Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

52. LfgJänner 2003

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.

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