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Memorandum Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

50. LfgJuli 2002

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:

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