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Memorandum Artikel 5, 6, 7 und 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

50. LfgJuli 2002

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Alljährlich wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards eine bestimmte Anzahl an Einzelgenehmigungen vereinbart.

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