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Memorandum Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

49. LfgApril 2002

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen vereinbart.

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